Hi,
Das ist grds. so:
AGB sind nur wirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders nicht unagemessen benachteiligen.
Mit AGB wird (zulässig) immer versucht, die eigentlich nach dem BGB bestehende Rechtslage zu Gunsten des Händlers zu ändern. Das darf man, weil die weitaus meisten zivilrechtlichen Vorschriften dispositiv sind. Sie können also in Verträgen nach Gusto abgeändert werden. Das kann man eben auch durch AGB machen. Weichen die AGB aber zu stark von der Gesetzeslage ab, benachteiligen sie in der Regel den Kunden unangemessen. Dann ist diese Klausel unwirksam ie Klausel gilt auch nicht mit dem Inhalt, mit dem sie gerade noch zulässig wäre, sondern die gesetzliche Regelung.
Je nach Art des Geschäftes sieht das Gesetz mehr oder weniger starke Einschränkungen für die Wirksamkeit von AGB vor: Im Rechtsverkehr unter Kaufleuten sind die Freiheiten groß, beim Fernabsatzgeschäft über Internet kann man so gut wie nichts gestalten. Dort sind AGB fast überflüssig, jedenfalls in dem Umfang, wie sie häufig verwandt werden. Häufig erschöpfen sich AGB auch in der Darstellung der Rechtslage, die ohne AGB auch gelten würde.
Viele Verwender wissen auch gar nicht genau, was so drin steht in ihren AGB, Hauptsache, man hat irgendwo was abgekupfert.
Jedenfalls:
Die Bestätigung von unwirksamen AGB per Mausklick oder per Unterschrift ändert nichts an der Unwirksamkeit. Aus Sicht der Verwender ist die Bestätigung aber deshalb wichtig, weil die AGB sonst nicht Vertragsbestandteil werden, auch nicht die wirksamen Klauseln.
Gruß Joschi
[SIZE=0] Dieser Beitrag wurde am 23.02.2008 09:55:26 von Joschi editiert [/SIZE]
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